In einem Ausschreibungsverfahren, das wir begleitet haben, war die Vereinnahmung von Differenzcourtagen weder im Maklervertrag noch in den Geschäftsbedingungen des Maklers ausgeschlossen. Im Verfahren ließ sich dafür ein laufender jährlicher Betrag feststellen, obwohl die Zusammenarbeit auf einem Honorar beruhte. Das ist kein Einzelfall. Viele Honorarverträge enthalten lediglich den Hinweis, dass der Makler Differenzcourtagen vereinnahmen darf. Was darunter zu verstehen ist, erklärt der Vertrag nicht.
Dieser Beitrag ergänzt die Einordnung der Vergütung durch den Versicherer. Beide Mechanismen laufen neben dem vereinbarten Honorar, sie unterscheiden sich aber in ihrer Herkunft.
Zwei Sätze, eine Prämie
Für jede Sparte kennt der Markt eine Regelcourtage. Sie ist der Satz, den ein Versicherer üblicherweise an Makler zahlt, und sie ist in die Prämie einkalkuliert.
Unabhängig davon vereinbaren Maklerhäuser mit Versicherern eigene Courtagesätze für ihre gesamte Zusammenarbeit. Diese Zusagen richten sich nach der Marktstellung des Hauses und dem Portfolio, das es insgesamt beim Versicherer einbringt, und liegen häufig über der Regelcourtage. Mit der Leistung für das einzelne Unternehmen haben sie keinen Zusammenhang.
Wird mit dem Unternehmen ein Honorar vereinbart, soll die Vergütung aus der Prämie gelöst werden. Der Vertrag geht dabei von der Regelcourtage aus. Sie wird durch das Honorar abgelöst. Der Teil, um den der Satz des Maklerhauses die Regelcourtage übersteigt, wird davon nicht erfasst. Ihn zahlt der Versicherer weiterhin aus der Prämie an den Makler. Das ist die Differenzcourtage.
Das Unternehmen ist an der Vereinbarung zwischen Makler und Versicherer nicht beteiligt. Es kennt den zugesagten Satz nicht, und aus dem eigenen Vertrag ergibt sich lediglich, dass ein Honorar vereinbart ist.
Der Rechenweg
Die Mechanik lässt sich ohne konkrete Sätze nachvollziehen.
- Die Prämie des deutschen Anteils bildet die gemeinsame Basis.
- Der Versicherer kalkuliert mit dem Satz, den er dem Maklerhaus für die Zusammenarbeit zugesagt hat.
- Mit dem Honorarvertrag entfällt die Courtage in Höhe der Regelcourtage.
- Der Unterschied zwischen zugesagtem Satz und Regelcourtage fließt weiter aus der Prämie an den Makler.
- Die Gesamtvergütung des Maklers besteht damit aus dem Honorar und der Differenzcourtage.
Beide Bestandteile folgen unterschiedlichen Regeln. Das Honorar ist fest vereinbart. Die Differenzcourtage wächst wie jede Courtage mit der Prämie. Je niedriger das Honorar angesetzt ist und je höher die Prämien steigen, desto eher erreicht oder übersteigt die Differenz die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ob ein Programm diesen Punkt erreicht, lässt sich nur feststellen, wenn der zugesagte Satz bekannt ist.
Die Regelung greift typischerweise auf den deutschen Prämienanteil. Lokale Policen im Ausland werden über die Netzwerkgesellschaften des Maklers nach eigenen Vereinbarungen vergütet. Die Differenzcourtage ist damit vor allem ein Merkmal des deutschen Marktes.
Folgen für Honorarvertrag und Vergleichbarkeit
Die Differenzcourtage bleibt Bestandteil der Prämie und unterliegt damit der Versicherungsteuer. Der Honorarvertrag soll gerade diesen Effekt vermeiden, indem die Vergütung aus der Prämie gelöst wird. Für den Differenzanteil gelingt das nicht.
Gewichtiger als die steuerliche Wirkung ist die Folge für die Aussagekraft des Vertrags. Laufen Differenzcourtage und Vergütung durch den Versicherer neben dem Honorar, lässt sich das Honorar niedrig ansetzen. Die Gesamtvergütung des Maklers ergibt sich dann nicht mehr aus dem Vertrag, sondern aus mehreren Quellen, von denen nur eine vereinbart und berichtet wird. Sachlich stellt sich damit die Frage, ob ein solcher Vertrag seinen Zweck als Honorarvertrag noch erfüllt.
Für den Vergleich von Angeboten hat das eine unmittelbare Folge. Zwei Angebote mit ähnlichem Honorar können zu sehr unterschiedlichen Gesamtvergütungen führen, je nachdem, welche Sätze das jeweilige Maklerhaus mit den Versicherern des Programms vereinbart hat. Ein Angebot erscheint günstiger, als es ist, oder ein Wettbewerber ohne solche Zusagen wirkt teurer, obwohl er insgesamt weniger erhält. Die Entscheidung über einen Wechsel wird dadurch schwerer begründbar.
Nichts davon ist unzulässig. Courtagevereinbarungen zwischen Maklern und Versicherern sind übliche Marktpraxis, die Klausel zur Differenzcourtage ist vereinbart, und aus Sicht des Maklerhauses ist das Modell unternehmerisch nachvollziehbar. Was fehlt, ist die Transparenz auf Kundenseite.
Was Sie selbst prüfen können
Die entscheidenden Angaben stehen im eigenen Vertragswerk oder lassen sich anfordern.
- Erlaubt Ihr Honorarvertrag die Vereinnahmung von Differenzcourtagen, oder schließt er sie aus? Prüfen Sie zusätzlich die Geschäftsbedingungen des Maklers, denn dort stehen häufig abweichende Regelungen.
- Ist im Vertrag erklärt, was als Differenzcourtage gilt und von welchem Satz sie berechnet wird?
- Gilt ein vorhandener Ausschluss für alle Sparten und auch für den deutschen Prämienanteil des internationalen Programms?
- Kennen Sie je Sparte den Courtagesatz, den der Versicherer dem Maklerhaus zugesagt hat, und nicht nur die Tatsache, dass ein Honorar vereinbart ist?
- Werden im Angebotsvergleich alle Vergütungsbestandteile je Makler ausgewiesen, einschließlich Differenzcourtagen und Vergütungen durch Versicherer?
Ist kein Ausschluss vereinbart, kann das Unternehmen ihn für die nächste Vertragsperiode verankern oder zumindest eine jährliche Offenlegung der Differenzcourtagen verlangen. Damit werden Angebote wieder vergleichbar, und ein Wechsel bleibt eine Entscheidung auf belastbarer Grundlage.
Einordnung durch den Marktcheck
Die eigene Prüfung zeigt, ob eine Differenzcourtage möglich ist. Wie sich die Gesamtvergütung des Maklers aus Honorar, Courtage und weiteren Strömen zusammensetzt und wie sie im Verhältnis zum Leistungsumfang einzuordnen ist, beantwortet sie nicht. Der brovisory Marktcheck ordnet Vergütung, Leistungsarchitektur und Vertragsgestaltung eines bestehenden Maklermandats gegenüber dem Markt ein. Er setzt keinen Maklerwechsel voraus und greift nicht in die laufende Zusammenarbeit ein.